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Steuern sparen

Die (fast) unbekannte Steuerermäßigung

Schönheitsreparaturen mit dem Fiskus teilen.

Seit vielen Jahren besteht eine Steuersparmöglichkeit, die Unternehmern, Steuerberatern und Privatpersonen oft noch unbekannt ist:

Aufwendungen für Schönheitsreparaturen, die in Privathaushalten von einem Unternehmer durchgeführt werden, können bis zu 1200,00 Euro
(seit 01.01.2009) direkt von der Steuerlast abgezogen werden.

Zunächst kommen alle Privatpersonen in den Genuss der Steuerersparnis, die in ihren Privathaushalten einen Unternehmer mit einer
„haushaltsnahen Dienstleistung“ betreuen.

Dazu zählen auch die Maler- und Tapezierarbeiten sowie Bodenbelagsarbeiten.

Wer einen Unternehmer für die haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragt, kann 20 Prozent seiner Aufwendungen, maximal 1200,00 Euro im Jahr direkt von der Steuerschuld abziehen.

Die Steuerersparnis gilt nur für die Lohnkosten, nicht für die Materialkosten.
Anders als beim Werbungskostenabzug oder bei Sonderausgaben wird nicht das zu versteuernde Einkommen gemindert, sondern direkt die zu zahlende Einkommensteuer.
 
Voraussetzungen:
Der Kostennachweis erfolgt durch Vorlage einer Rechnung und der Zahlungsnachweis vom Kreditinstitut, also entweder Kontoauszug oder
auch der Bareinzahlungsbeleg der Bank.

Aber Achtung: Unmittelbare Barzahlungen an den Unternehmer werden nicht berücksichtigt.
 
Leben zwei alleinstehende in einem Haushalt können sie den Betrag von 1200,00 Euro insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen, da der
Höchstbetrag haushaltsbezogen und nicht personenbezogen ist.